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Betriebskostenguthaben schon erhalten?

Derzeit sind viele Mieter mit der Prüfung ihrer Betriebskostenabrechnung beschäftigt und viele bekommen auch Geld vom Vermieter zurück.

Bis wann muss der Vermieter dieses Guthaben ausbezahlen? Was kann man tun, wenn er dies nicht macht?

So stellten unlängst Mieter einer Altbauwohnung diese Fragen an die ExpertInnen der MieterHilfe. Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen:

Ergibt sich aus der Abrechnung (diese muss bis 30. Juni vorliegen) ein Überschuss zugunsten der Mieter, so muss der Überschussbetrag zum übernächsten Zinstermin (meistens der 5. August) nach erfolgter Legung der Betriebskosten-Abrechnung zurückerstattet werden. Im Mietrechtsgesetz (MRG) ist vorgesehen, dass Sie als Mieter dann nachzahlen oder die Gutschrift erhalten, wenn Sie zum Fälligkeitszeitpunkt (hier der 5.8.) Mieter der Wohnung sind. Meistens wird mit der Augustmiete gegenverrechnet, sollte dann noch ein Guthaben übrig bleiben, muss der Vermieter ihnen dieses zeitgleich ausbezahlen.

Sollte das Guthaben nicht mit der Miete Gegenverrechnet oder ausbezahlt werden, so fordern Sie dieses beim Vermieter mit Fristsetzung schriftlich per Einschreiben ein. Wenn der Vermieter darauf nicht reagiert, können Sie sich kostenlos bei der MieterHilfe beraten lassen.

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