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Es kommt zwar nicht sehr häufig vor, aber manchmal wird bei Mietvertragsabschluss eine Mietzinsvorauszahlung begehrt. Eine zulässige Mietzinsvorauszahlung liegt dann vor, wenn der Betrag nicht überhöht, dieser für einen bestimmten Zeitraum gewidmet ist, und klargestellt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses der noch nicht verbrauchte Anteil wieder zurückbezahlt wird.
Ob eine Mietzinsvorauszahlung der Höhe nach zulässig ist, kann nur in Zusammenhang mit den laufenden Mietzinsen überprüft werden. Die Summe aus anteiliger Vorauszahlung und laufendem Mietzins darf den jeweils höchstzulässigen Hauptmietzins nicht überschreiten.
Siehe auch: Einmalzahlungen bei Mietbeginn
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Es kommt zwar nicht sehr häufig vor, aber manchmal wird bei Mietvertragsabschluss eine Mietzinsvorauszahlung begehrt. Eine zulässige Mietzinsvorauszahlung liegt dann vor, wenn der Betrag nicht überhöht, dieser für einen bestimmten Zeitraum gewidmet ist, und klargestellt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses der noch nicht verbrauchte Anteil wieder zurückbezahlt wird.
Ob eine Mietzinsvorauszahlung der Höhe nach zulässig ist, kann nur in Zusammenhang mit den laufenden Mietzinsen überprüft werden. Die Summe aus anteiliger Vorauszahlung und laufendem Mietzins darf den jeweils höchstzulässigen Hauptmietzins nicht überschreiten.
Siehe auch: Einmalzahlungen bei Mietbeginn
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wird der Gesamtmietzins meistens nicht als Pauschalmietzins vereinbart. Im Mietvertrag wird hier meistens ein Betrag als Hauptmietzins festgesetzt, daneben kommen die Betriebskosten zur Vorschreibung. Die zulässige Höhe des Hauptmietzinses ist in diesen Fällen im Mietrechtsgesetz geregelt.
Bei Neuvermietung gliedert sich das System der Hauptmietzinsbildung in drei Gruppen:
- der Richtwerthauptmietzins (gebildet aus dem Richtwert und Zu- und Abschlägen für die Ausstattung und Lage der Wohnung), der Regelfall für Wohnungen der Kategorien A, B und C, sofern nicht eine Ausnahme für den angemessenen Hauptmietzins vorliegt;
- der angemessene Hauptmietzins (i.S. des ortsüblichen Hauptmietzinses), zulässig bei Geschäftsräumlichkeiten und als Ausnahme bei folgenden Mietobjekten: Wohnungen der Kategorie A oder B mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m², Wohnungen in denkmalgeschützten Häusern, bei Eigenmitteleinsatz des/der EigentümerIn, und nach 1945 neu errichteten Wohnungen (Vorsicht: hier kann auch eine Teilausnahme vom Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes vorliegen);
- der Kategoriehauptmietzins für Wohnungen, die in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sind.
Handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag, so ist der sonst zulässige
Hauptmietzins um 25% zu verringern – Befristungsabschlag.
Hinweis: Bei gefördert errichteten oder sanierten Wohnungen bestimmt sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses oft nach den förderungsrechtlichen Vorschriften.
Ein überhöhter
Hauptmietzins kann im
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes mit Antrag an die
Schlichtungsstelle überprüft und herabgesetzt werden. Näheres dazu: überhöhter Hauptmietzins
Siehe auch:
Hauptmietzinserhöhung,
Wertsicherung des HauptmietzinsesÜbersicht über mögliche Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Wohnungssuche und dem Abschluss eines Mietvertrages anfallen können.
- Wurde die Wohnung über einen Makler/eine Maklerin gefunden, so ist (spätestens bei Mietvertragsabschluss) auch die Maklerprovision zur Zahlung fällig.
- Vertragserrichtung und Vertragsvergebührung: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes darf der/die VermieterIn (bzw. die Hausverwaltung) für die Erstellung des Mietvertrages kein gesondertes Entgelt begehren. Die Kosten der Vertragsvergebührung dürfen dagegen zur Gänze auf den/die MieterIn überwälzt werden.
- Als Sicherstellung für allfällige Schäden oder Mietzinsrückstände darf der/die VermieterIn vom/von der MieterIn eine Kaution verlangen. Die Kaution ist verzinst zurückzuzahlen, wenn die Wohnung ohne Schäden zurückgegeben worden ist und keine Zahlungsrückstände bestehen.
- Eine Mietzinsvorauszahlung ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes immer nur dann zulässig, wenn dadurch die laufende Belastung verringert wird.
- Eine Ablöse für Investitionen ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Will der/die MieterIn die Wohnung in Zukunft auch leerstehen lassen oder zur Gänze untervermieten, so darf der/die VermieterIn für den Verzicht auf Kündigungsgründe eine besondere Abgeltung verlangen.
- Bei Genossenschaftswohnungen und anderen gefördert errichteten Mietwohnungen darf entsprechend des Finanzierungsplanes ein Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag) eingehoben werden.
Mit
diesem Schreiben an den Vermieter können Sie Ihre
Kaution zurückfordern.