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Genossenschaftswohnung

Mit dem etwas ungenauen Begriff „Genossenschaftswohnung“ werden Wohnungen bezeichnet, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung – Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft – errichtet und vermietet werden. Genossenschaften vergeben die Wohnungen oft mit „Nutzungsverträgen“ an ihre Mitglieder. Da im Wohnrecht Miet- und Nutzungsverträge gleich behandelt werden, steht der Begriff ‚Mietvertrag’ hier immer auch für ‚Nutzungsvertrag’, ‚MieterIn’ auch für ‚Nutzungsberechtigte(n)’. Nachdem die Bauvereinigung hier Liegenschaftseigentümerin ist, schließt sie Hauptmietverträge ab. In den hier anwendbaren Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird anstelle des Begriffes ‚Mietzins’ immer der Begriff ‚Entgelt’ verwendet. Die Bestandteile des ‚Entgelts’ sind jedoch weitgehend dieselben wie jene des ‚Mietzinses’. Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen je nach Finanzierungsplan des Bauvorhabens bei Mietbeginn Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge) einheben. Siehe auch: Wohnungen mit Kaufoption
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