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Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zu tragen, die vor 9. Mai 1945 errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden. Er setzt sich aus dem Richtwert und den Zu- bzw. Abschlägen zusammen.
Der aktuelle Richtwertmietzins (Stand 1. April 2023) beträgt in Wien: € 6,67
Oft stellt sich heraus, dass die in Mietverträgen vereinbarten Zuschläge überhöht sind, bzw. das Gesetz hier sehr großzügig von VermieterInnen interpretiert wird. Regelungsmängel und die unklare Definition von Zuschlägen im Richtwertsystem führen dazu, dass VermieterInnen in der Praxis dazu neigen, bei den Zuschlägen sehr „kreativ" zu sein (wie z.B. nicht zulässiger Zuschlag für Kellerabteil, WC getrennt von Bad). Weil es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt (ausgenommen beim Lagezuschlag, dieser muss verpflichtend angeführt werden), werden in den Mietverträgen sehr oft Zu- und Abschläge gar nicht detailliert aufgelistet, sondern vielmehr ein „Gesamtmietzins" vorgeschrieben. Dies macht es für Mieter besonders schwierig zu erkennen, ob der Hauptmietzins korrekt ist.
Apropos Abschläge, auf diese wird seitens der VermieterInnen immer wieder gerne vergessen, besonders oft der gesetzlich vorgeschriebene Abschlag von 25% bei befristeten Verträgen. Aber auch Abschläge für geringere Kategorie (Kat. B minus 25%, Kat. C minus 50%) oder Erdgeschoß Straßenlage (minus 5-15%) finden sich so gut wie nie in den Mietverträgen.
Ein kostenloser Mietvertrags-Check bei den ExpertenInnen der Mieterhilfe zahlt sich also immer aus.
Zusätzlich können sich MieterInnen mit wenigen Mausklicks einen schnellen Überblick, ob ihre Miete korrekt ist, mit dem kostenlosen Wiener Mietenrechner verschaffen.
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Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zu tragen, die vor 9. Mai 1945 errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden. Er setzt sich aus dem Richtwert und den Zu- bzw. Abschlägen zusammen.
Der aktuelle Richtwertmietzins (Stand 1. April 2023) beträgt in Wien: € 6,67
Oft stellt sich heraus, dass die in Mietverträgen vereinbarten Zuschläge überhöht sind, bzw. das Gesetz hier sehr großzügig von VermieterInnen interpretiert wird. Regelungsmängel und die unklare Definition von Zuschlägen im Richtwertsystem führen dazu, dass VermieterInnen in der Praxis dazu neigen, bei den Zuschlägen sehr „kreativ" zu sein (wie z.B. nicht zulässiger Zuschlag für Kellerabteil, WC getrennt von Bad). Weil es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt (ausgenommen beim Lagezuschlag, dieser muss verpflichtend angeführt werden), werden in den Mietverträgen sehr oft Zu- und Abschläge gar nicht detailliert aufgelistet, sondern vielmehr ein „Gesamtmietzins" vorgeschrieben. Dies macht es für Mieter besonders schwierig zu erkennen, ob der Hauptmietzins korrekt ist.
Apropos Abschläge, auf diese wird seitens der VermieterInnen immer wieder gerne vergessen, besonders oft der gesetzlich vorgeschriebene Abschlag von 25% bei befristeten Verträgen. Aber auch Abschläge für geringere Kategorie (Kat. B minus 25%, Kat. C minus 50%) oder Erdgeschoß Straßenlage (minus 5-15%) finden sich so gut wie nie in den Mietverträgen.
Ein kostenloser Mietvertrags-Check bei den ExpertenInnen der Mieterhilfe zahlt sich also immer aus.
Zusätzlich können sich MieterInnen mit wenigen Mausklicks einen schnellen Überblick, ob ihre Miete korrekt ist, mit dem kostenlosen Wiener Mietenrechner verschaffen.
Von Miete spricht man, wenn jemand einer anderen Person vertraglich die Benutzung eines Mietobjektes gegen Entgelt gestattet. Dabei ist zwischen Hauptmiete und Untermiete zu unterscheiden. Es kommt jedoch nicht auf die Bezeichnung des Mietvertrages an, sondern auf den bzw. die VertragspartnerIn. Haupt- und Untermietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.
Wird ein Objekt unentgeltlich zur Nutzung überlassen, geschieht dies meistens in Form eines Prekariums(Bittleihe).
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wird der Gesamtmietzins meistens nicht als Pauschalmietzins vereinbart. Im Mietvertrag wird hier meistens ein Betrag als Hauptmietzins festgesetzt, daneben kommen die Betriebskosten zur Vorschreibung. Die zulässige Höhe des Hauptmietzinses ist in diesen Fällen im Mietrechtsgesetz geregelt.
Bei Neuvermietung gliedert sich das System der Hauptmietzinsbildung in drei Gruppen:
- der Richtwerthauptmietzins (gebildet aus dem Richtwert und Zu- und Abschlägen für die Ausstattung und Lage der Wohnung), der Regelfall für Wohnungen der Kategorien A, B und C, sofern nicht eine Ausnahme für den angemessenen Hauptmietzins vorliegt;
- der angemessene Hauptmietzins (i.S. des ortsüblichen Hauptmietzinses), zulässig bei Geschäftsräumlichkeiten und als Ausnahme bei folgenden Mietobjekten: Wohnungen der Kategorie A oder B mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m², Wohnungen in denkmalgeschützten Häusern, bei Eigenmitteleinsatz des/der EigentümerIn, und nach 1945 neu errichteten Wohnungen (Vorsicht: hier kann auch eine Teilausnahme vom Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes vorliegen);
- der Kategoriehauptmietzins für Wohnungen, die in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sind.
Handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag, so ist der sonst zulässige
Hauptmietzins um 25% zu verringern – Befristungsabschlag.
Hinweis: Bei gefördert errichteten oder sanierten Wohnungen bestimmt sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses oft nach den förderungsrechtlichen Vorschriften.
Ein überhöhter
Hauptmietzins kann im
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes mit Antrag an die
Schlichtungsstelle überprüft und herabgesetzt werden. Näheres dazu: überhöhter Hauptmietzins
Siehe auch:
Hauptmietzinserhöhung,
Wertsicherung des Hauptmietzinses