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Wohngemeinschaft

Unter Wohngemeinschaft wird allgemein das Zusammenleben mehrerer nicht verwandter Personen verstanden. Aus welchen Gründen sie zusammen wohnen ist mietrechtlich unerheblich. Wichtig ist jedoch die Rechtsstellung der einzelnen BewohnerInnen. In der Praxis ergeben sich für Wohngemeinschaften drei Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung im Mietbereich: 

  • Nur ein Wohngemeinschafts-Mitglied mietet die Wohnung, die anderen sind UntermieterInnen des/der einzigen HauptmieterIn. Verlässt der/die einzige MieterIn die Wohnung, so müssen unter Umständen auch die anderen ausziehen.

  • Alle Wohngemeinschafts-Mitglieder unterschreiben den Mietvertrag, sind daher gleichberechtigte MitmieterInnen und haften für den Mietzins. Scheidet einer/eine von ihnen aus, so bleibt der Mietvertrag der übrigen MitbewohnerInnen davon unberührt. Hinweis: Damit ein/e MitmieterIn aus dem Mietvertrag „aussteigen“ darf, ist die Zustimmung der anderen VertragspartnerInnen erforderlich.

  • Über jeden Wohnraum wird ein einzelner Mietvertrag mit dem/der VermieterIn abgeschlossen (die Sanitärräume, die Küche etc. stehen jeweils zur Mitbenützung offen). Es bestehen daher mehrere getrennte Mietverträge mit dem/der VermieterIn.
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